AGB

AGB der Firma Easy Parking DUS

Allgemeine Geschäftsbedingungen von EasyParkingDUS (im folgenden „Vermieter“ genannt),

1. Leistungsbeschreibung

Der Vermieter vermietet dem Mieter einen Stellplatz, auf von ihm angemietete Parkflächen oder Parkhäusern, für eines/einen der unten unter Ziffer 8. erlaubten Fahrzeuge/Anhänger.
Des Weiteren ist der Vermieter zuständig für den Transfer der Fahrzeuge vom Flughafen zu dem jeweiligen Stellplatz.

2. Zustandekommen eines Mietvertrages

Ein Mietvertrag über einen Einstellplatz kommt durch vorherigen Vertragsschluss zwischen Vermieter und Miete zustande. Die Bewachung oder Verwahrung des Fahrzeuges sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz besteht nicht.

3. Preise, Zahlung, Höchsteinstelldauer, Nutzungsentschädigung

Der Mietpreis bestimmt sich nach der zwischen Vermieter und Mieter getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Soweit keine anderweitige Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen worden ist, bestimmt sich der Mietpreis für den Stellplatz pro PKW nach der aushängenden Preisliste (Parktarif), die Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist. Sämtliche vom Vermieter ausgewiesenen Entgelte enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Das Parkentgelt wird mit dem vertraglich vereinbarten Mietbeginn, ansonsten mit der Übergabe des Fahrzeuges an den Vermieter.

Entfernt der Mieter sein Fahrzeug/seinen Anhänger nach Ablauf der vertraglichen Mietzeit nicht vom Stellplatz, schuldet er für die Zeit bis zur Entfernung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des jeweils geltenden Tarifes.

Soweit keine anderweitige Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen wurde, beträgt die Höchsteinstelldauer 6 Wochen. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug/den Anhänger auf Kosten des Mieters zu entfernen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

Wenn eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters oder des Halters erfolgt bzw. ergebnislos geblieben ist oder diese nicht möglich ist. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Fahrzeugs/Anhängers ein der Mietpreisliste entsprechende Nutzungsentschädigung zu.

Sämtliche oben genannten Nutzungsentschädigungen sind vor Entfernung des Fahrzeuges von dem Stellplatz zur Zahlung fällig.

4. Rücktritt, Kündigung

Dem Vermieter und Mieter stehen die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte zu.

Zusätzlich kann der Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn schriftlich, per Telefax oder per Email von dem Vertrag zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn, ist der Rücktritt für den Mieter kostenfrei.

Erfolgt der Rücktritt später, hat der Mieter eine Rücktrittspauschale in Höhe von 50 % des vereinbarten Entgelts zu leisten. Dem Mieter bleibt es nachgelassen, nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden bei der Vermieterin entstanden ist.

Falls der Mieter ohne vom Vertrag mit dem Vermieter zurückzutreten oder zu kündigen bis zum vereinbarten Mietbeginn das Fahrzeug/den Anhänger nicht zur Fahrzeugübergabe erscheint, ist der volle vereinbarte Mietpreis fällig.

5. Nichtinanspruchnahme der Leistung

Eine Rückerstattung des Parkentgeltes für den Fall, dass der Mieter den angemieteten Stellplatz nicht oder für die vereinbarte Mietzeit nicht vollständig nutzt, ist nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen möglich und im übrigen ausgeschlossen.

6. Haftung des Vermieters

Eine Haftung des Vermieters tritt nur für Schäden ein, die von ihm, seinen Vertretern, Beauftragten, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verschuldet wurden. Dabei ist die Haftung des Vermieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit er nicht bei Verletzung von Leben, Gesundheit und Körper uneingeschränkt haftet. Die Haftung beschränkt sich auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit diese nicht aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit diese nicht aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind, die nicht Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters sind. Ebenso wenig haftet der Vermieter für Schäden, die durch Verlust des Fahrzeugs/Anhängers oder Teile des Fahrzeugs/Anhängers durch Diebstahl entstehen, für Schäden, die durch Einbrüche in Fahrzeug/Anhänger, Vandalismus und die Entwendung des Fahrzeugs/Anhängers oder von Gegenständen aus dem Innenraum des
Fahrzeugs/Anhängers entstehen. Der Vermieter haftet ferner nicht für höhere Gewalt.

Fehlbedienung der technischen Einrichtungen im oder am Parkplatz durch den Mieter begründen für den Mieter keine Schadenersatzansprüche.

Der Vermieter haftet nicht für Wertgegenstände, die der Kunde im Fahrzeug bewusst oder unbewusst zurücklässt. Es ist in der Verantwortung des Mieters, das Fahrzeug ohne Wertgegenstände zu hinterlassen. Für entwendete wertvolle Güter, die im Auto gelassen wurden, haftet der Kunde.

Für technische oder mechanische Defekte (z.B. Reifen, Kupplung, Getriebe usw.) eines Fahrzeugs vor der Abgabe oder nach der Rückgabe wird keine Haftung übernommen.

7. Haftung des Mieters für weitere Personen

Der Mieter muss sich das Handeln seiner Angestellten, Beauftragten und/oder seiner Begleitpersonen als eigenes zurechnen lassen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

8. Benutzungsbestimmungen

Der Stellplatz darf nur zum Parken von Personenkraftwagen, Wohnmobilen, Wohnwagen, Motorrädern, Motorroller, Scootern und Schiffsanhänger (maximale Höhe 2,20 m) benutzt werden. Es dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene vorgenannte Fahrzeuge und Anhänger abgegeben werden. Das Übergeben von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen und Anhängern, mit anderen Fahrzeugen sowie Fahrrädern, Inlineskates, Skateboards u. a. ist nicht gestattet. Ebenso ist es untersagt, Fahrzeuge mit undichtem Tank, Vergaser, Ölbehälter etc. einzustellen. Betriebsstoffe und feuergefährliche Gegenstände sowie leere Betriebsstoffbehälter dürfen ebenfalls nicht eingelagert werden.

Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug/den Anhänger zwischen den verschiedenen Parkplätzen und Parkhäusern zu transportieren und für eine reibungslose An- und Abgabe weiterer Fahrzeuge, während der Abwesenheit des Mieters, die Fahrzeuge im Straßenverkehr zu bewegen. Zu diesem Zweck übergibt der Mieter dem Vermieter einen Satz der dafür erforderlichen Fahrzeugschlüssel.

Der Vermieter kann das Fahrzeug/den Anhänger auf Kosten des Mieters versetzen lassen, wenn der Mieter dies behindernd oder verkehrswidrig abgestellt hat.

Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug/den Anhänger bei dringender Gefahr vom Stellplatz zu entfernen
Der Mieter verpflichtet sich, sein Fahrzeug/seinen Anhänger unverzüglich nach Rückgabe auf Schäden zu untersuchen und dem Vermieter bzw. der dazu beauftragten Person anzuzeigen.
Eine nachträgliche Schadensanzeige ist ausgeschlossen.

9. Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

Dem Vermieter steht wegen seiner fälligen Forderungen gegen den Mieter auf Zahlung des Parkentgelts oder der Nutzungsentschädigung ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.

Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten sind oder von dem Vermieter anerkannt sind. Außerdem ist der Mieter zu einem Zurückbehaltungsrecht insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10. Anwendbares Recht – Gerichtsstandvereinbarung

Soweit oben nichts anderes vereinbart finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.Ist der Mieter Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Sitz des Vermieters vereinbart, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben.